Der Entspannungsfunk Gesellschaft mbH wird gemäß § 3 Abs. 2, Abs. 5 Z 1 und Abs. 6 Privatradiogesetz (PrR-G), iVm mit § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), für den Zeitraum ab Zustellung dieses Bescheids bis zum 11.03.2012 eine Zulassung zur Veranstaltung von Ereignishörfunk für die Veranstaltung „Wiener Eistraum 2012“ erteilt.
Aufgrund der zugeordneten und in der Beilage 1 beschriebenen Übertragungskapazität „WIEN INNERE STADT (Donaukanal) 103,2 MHz“ umfasst das Versorgungsgebiet Teile der Bundeshauptstadt Wien. Die Beilage 1 bildet einen Bestandteil des Spruchs dieses Bescheides.
Diese Entscheidung wurde durch den Bundeskommunikationssenat mit Bescheid GZ 611.180/0003-BKS/2012 vom 27.02.2012 bestätigt.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA