• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    22.11.2013
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Ötztaler Gletscherbahn GmbH & Co KG
  • GZ
    KOA 1.960/13-029

Feststellung einer Rechtsverletzung der Ötztaler Gletscherbahn GmbH & Co KG wegen nicht rechtzeitiger Anzeige eines audiovisuellen Mediendienstes

1.    Die KommAustria stellt im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G fest, dass die Ötztaler Gletscherbahn GmbH & Co KG die Bestimmung des § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie als Anbieterin eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf, der jedenfalls seit dem 12.06.2013 unter der Adresse http://tv.soelden.com/ abrufbar ist, die Aufnahme ihrer Tätigkeit nicht spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der KommAustria angezeigt hat.

2.    Gemäß § 62 Abs. 4 AMD-G wird festgestellt, dass es sich bei der Rechtsverletzung gemäß Spruchpunkt 1. um keine schwerwiegende Verletzung des AMD-G handelt.



Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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