• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    13.08.2014
  • Unterkategorie
    Beschwerden
  • Partei(en)
    Die Ganze Woche GmbH, Österreichischer Rundfunk, ORF-Enterprise GmbH & Co KG
  • GZ
    KOA 11.210/14-019

Abweisung einer Beschwerde gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. c iVm § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 4 und § 4 Abs. 5 ORF-G

1. Die Beschwerde gegen den Erstbeschwerdegegner wird gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. c iVm § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 4 und § 4 Abs. 5 ORF-G abgewiesen.

2. Die Beschwerde gegen die Zweitbeschwerdegegnerin wird gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. c iVm § 35 Abs. 2 ORF-G zurückgewiesen.

3. Der Eventualantrag, die KommAustria möge die „AGB 2014 Radio und Fernsehen – Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werbesendungen“ der Zweitbeschwerdegegnerin – dem Verfassungsgerichtshof zur Überprüfung auf Verfassungsmäßigkeit vorlegen, wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde der Die ganze Woche GmbH gegen den Bescheid der KommAustria vom 13.08.2014, KOA 11.210/14-019, wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.09.2015, GZ W120 2011490-1/5E, abgewiesen.

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