Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und audiovisuelle Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die TNRB unstoppable GmbH die Bestimmung gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G jeweils dadurch verletzt hat, dass sie
a) den audiovisuellen Mediendienst auf Abruf „Conchita WURST“ unter https://www.youtube.com/user/ConchitaWurst/ zumindest seit 29.09.2011 und
b) den audiovisuellen Mediendienst auf Abruf „Conchita WURST“ unter https://www.facebook.com/pg/ConchitaWurst/videos/ zumindest seit 08.08.2014
betreibt und nicht jeweils spätestens zwei Wochen vor deren Aufnahme der KommAustria angezeigt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA