• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    21.09.2016
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    A
  • GZ
    KOA 1.850/16-040

Verletzung von Werbebestimmungen

A hat als für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter für den gesamten Bereich des ORF für Übertretungen nach § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-G zu verantworten, dass am 01.03.2016 im regionalen Hörfunkprogramm „Radio Steiermark“

1.) während der von ca. 10:04 Uhr bis ca. 10:59 Uhr ausgestrahlten Sendung „Job und Karriere“
a. um ca. 10:13 Uhr
i. ein Sponsorhinweis zugunsten des Arbeitsmarktservice Steiermark und
ii. ein Sponsorhinweis zugunsten der Wirtschaftskammer Steiermark,
b. um ca. 10:17 Uhr
i. ein Sponsorhinweis zugunsten des Arbeitsmarktservice Steiermark und
ii. ein Sponsorhinweis zugunsten der Wirtschaftskammer Steiermark, sowie
c. um ca. 10:52 Uhr
i. ein Sponsorhinweis zugunsten des Arbeitsmarktservice Steiermark und
ii. ein Sponsorhinweis zugunsten der Wirtschaftskammer Steiermark
ausgestrahlt wurden;

2.) die von ca. 10:04 Uhr bis ca. 10:59 Uhr ausgestrahlte Sendung „Job und Karriere“ nicht entweder an ihrem Anfang um ca. 10:04 oder an ihrem Ende um ca. 10:59 Uhr hinsichtlich der Sponsoren
a. Arbeitsmarktservice Steiermark und
b. Wirtschaftskammer Steiermark
eindeutig als gesponserte Sendung gekennzeichnet wurde;

3.) jeweils Werbung für die Parktherme Bad Radkersburg ausgestrahlt wurde, die
a. um ca. 05:29 Uhr am Anfang nicht eindeutig von anderen Programmteilen getrennt wurde,
b. um ca. 12:54 Uhr
i. weder am Anfang
ii. noch am Ende
eindeutig von anderen Programmteilen getrennt wurde, sowie
c. um ca. 16:21 Uhr
i. weder am Anfang
ii. noch am Ende
eindeutig von anderen Programmteilen getrennt wurde;

4.) um ca. 13:22 Uhr Werbung für die „ORF-Nachlese“ ausgestrahlt wurde, die
a. weder am Anfang
b. noch am Ende
eindeutig von anderen Programmteilen getrennt wurde.

Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.
Anmerkung: Die Veröffentlichung entspricht nicht dem Original.

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