• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    19.06.2013
  • Partei(en)
    Österreichischer Rundfunk, A
  • GZ
    KOA 10.100/13-002

Zurückweisung einer Beschwerde wegen behaupteter Verletzungen des ORF-G

Die KommAustria hat die Beschwerde des A gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 und § 31 ORF-G als unzulässig zurückgewiesen.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original."

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