Mit diesem Bescheid wurde gemäß §§ 24, 25 Abs. 1 und 3 iVm §§ 28 Abs. 2 und 28a Abs. 1 Z 2 PrR-G festgestellt dass die Privat-Radio Betriebs GmbH im Zeitraum vom 20.09.2012 bis zum 02.11.2012 den Charakter des von ihr im Antrag auf Zulassung dargestellten und mit Bescheid der KommAustria vom 28.02.2008, KOA 1.470/08-004, genehmigten Programms (§ 3 Abs. 2 PrR-G) im Versorgungsgebiet „Ennstal 2“ grundlegend verändert hat, ohne dafür über eine Genehmigung durch die Regulierungsbehörde zu verfügen, indem sie während dieses Zeitraums kein eigengestaltetes Programm mit hohem Lokalbezug gesendet hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA