Die KommAustria hat der Antenne Kärnten Regionalradio GmbH & Co KG gemäß § 3 Abs. 1 und 2, § 5 sowie § 13 Abs. 1 Z 1 PrR-G iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 TKG 2003 für die Dauer von zehn Jahren ab 02.04.2018 die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Kärnten“ erteilt.
Aufgrund der zugeordneten, in den Beilagen 1 bis 7 beschriebenen Übertragungskapazitäten „BRUECKL (Lippekogel) 96,1 MHz“, „FRIESACH (Lorenzenberg) 101,1 MHz“, „GMUEND KTN 1 (Schloßbichl) 95,7 MHz“, „KLAGENFURT 1 (Dobratsch) 104,9 MHz“, „SPITTAL DRAU 1 (Goldeck) 107,4 MHz“, „STEUERBERG (Hinterwachsenberg) 102,1 MHz“ und „WOLFSBERG 1 (Koralpe) 104,3 MHz“ umfasst das Versorgungsgebiet das Gebiet des Bundeslandes Kärnten, soweit dieses durch die Übertragungskapazitäten versorgt werden kann.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA