Die KommAustria hat der Antenne Kärnten Regionalradio GmbH & Co KG gemäß § 3 Abs. 1 und 2, § 5 sowie § 13 Abs. 1 Z 1 PrR-G iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 TKG 2003 für die Dauer von zehn Jahren ab 02.04.2018 die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Kärnten“ erteilt.
Aufgrund der zugeordneten, in den Beilagen 1 bis 7 beschriebenen Übertragungskapazitäten „BRUECKL (Lippekogel) 96,1 MHz“, „FRIESACH (Lorenzenberg) 101,1 MHz“, „GMUEND KTN 1 (Schloßbichl) 95,7 MHz“, „KLAGENFURT 1 (Dobratsch) 104,9 MHz“, „SPITTAL DRAU 1 (Goldeck) 107,4 MHz“, „STEUERBERG (Hinterwachsenberg) 102,1 MHz“ und „WOLFSBERG 1 (Koralpe) 104,3 MHz“ umfasst das Versorgungsgebiet das Gebiet des Bundeslandes Kärnten, soweit dieses durch die Übertragungskapazitäten versorgt werden kann.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF