Aufgrund der Anzeige der COLESNICOV TV, Film, Medienproduktion KG wurde gemäß § 10 Abs. 8 AMD-G festgestellt, dass auch nach Abtretung von 100 % der Anteile des unbeschränkt haftenden Gesellschafters, Herrn Dipl.-Ing. Jorj Colesnicov, sowie von 100 % der Kommanditanteile von Jorj Catalin Colesnicov, sohin sämtlicher Geschäftsanteile an der COLESNICOV TV, Film, Medienproduktion KG, an die M4TV GmbH weiterhin den Bestimmungen des § 4 Abs. 3 sowie der §§ 10 und 11 AMD-G entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Rechtsverletzung wegen Nichtaktualisierung gem. § 9 Abs. 4 und § 10 Abs. 7 AMD-G
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G