Der HiT FM NÖ Süd Radiobetriebsges.m.b.H. wird wird gemäß § 3 Abs. 1 und 2 und den §§ 5, 6 iVm § 13 Abs. 1 Z 1 Privatradiogesetz iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 Telekommunikationsgesetz 2003 für die Dauer von zehn Jahren ab Rechtskraft dieses Bescheides die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Bezirke Wiener Neustadt und Neunkirchen, Stadt Wiener Neustadt“ erteilt.
Eine gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des BKS vom 02.09.2010, Gz. 611.056/0003-BKS/2009, abgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA