1. Das durch den Bescheid der KommAustria vom 06.12.2018, KOA 4.425/18-002, rechtskräftig abgeschlossene Verfahren betreffend die Verbreitung des von der 4M Digital Media OG veranstalteten digitalen Fernsehprogramms „RE / eins – Das Außerfernsehen“ gemäß § 6 Abs. 2 und 3 AMD-G über die Multiplex-Plattform „MUX C – Region Außerfern“ der Ortsantennenbau - Außerfern Gesellschaft m.b.H. & Co. KG. (Bescheid der KommAustria vom 23.10.2018, KOA 4.225/18-005), wurde gemäß § 69 Abs. 3 iVm Abs. 1 Z 2 AVG von Amts wegen wiederaufgenommen.
2. Über Anzeige der 4M Digital Media OG, Inhaberin der mit Bescheid der KommAustria vom 05.10.2009, KOA 4.425/09-001, erteilten Zulassung zur Verbreitung des digitalen Fernsehprogramms „RE / eins – Das Außerfernsehen“ über die terrestrische Multiplex-Plattform („MUX C – Region Außerfern“) wurde gemäß § 6 Abs. 2 und 3 AMD-G die Verbreitung des Programms dahingehend geändert und genehmigt, dass das Programm „RE / eins – Das Außerfernsehen“ über die Multiplex-Plattform „MUX C – Region Außerfern“ der Telenet Systems GmbH (Bescheid der KommAustria vom 07.03.2019, KOA 4.225/19-003) verbreitet wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA