Die KommAustria hat dem Österreichischen Rundfunk gemäß § 40 Abs. 2 Satz 7 bis 9 ORF-G den Vergütungsbedarf der Prüfungskommission für die im Zeitraum Oktober 2012 bis März 2013 erbrachten Leistungen im Bereich der Strukturmaßnahmen-Vorprüfung gemäß § 31 Abs. 13 ORF-G für das Jahr 2013, der Strukturmaßnahmen-Nachprüfung gemäß § 31 Abs. 14 ORF-G für das Jahr 2012 und im Bereich der Jahresabschlussprüfung 2012 gemäß § 40 Abs. 1 und 3 ORF-G vorgeschrieben und diesem aufgetragen, den Vergütungsbedarf binnen zwei Wochen auf das Konto der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH zu überweisen.
Der Bescheid ist rechtskräftig
Anmerkung: Durch die Anonymisierung entspricht das veröffentlichte Dokument nicht dem Original
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA