• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    16.03.2017
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Nadja Ondrusik
  • GZ
    KOA 1.960/17-040

Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf

Die KommAustria stellt im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G fest, dass Nadja Ondrusik die Bestimmung des § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie als Anbieterin eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf jedenfalls seit 31.01.2017 unter der Adresse „www.voguish.me“ ihre Tätigkeit nicht spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der KommAustria angezeigt hat.
[...]

Der Bescheid ist rechtskräftig.

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