Die KommAustria hat gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 81 Abs. 2 TKG 2003 der HiT FM NÖ Süd Radiobetriebs Ges.m.b.H. für den Zeitraum von 30.08.2016 bis 31.08.2016 die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der im beiliegenden technischen Anlageblatt (Beilage 1) beschriebenen Funkanlage „BRUCK AN DER LEITHA (EVN Mast) 91,1 MHz“ zur Veranstaltung von Hörfunk im Rahmen von Versuchsabtrahlungen erteilt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G