• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    19.05.2016
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    A
  • GZ
    KOA 1.960/16-230

Strafverfügung wegen Nichtaktualisierung 2015

A hat als Geschäftsführer der Klipso GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieses Unternehmens in 3571 Gars am Kamp, Apoigerstraße 87, zu verantworten, dass dieses es im Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.12.2015 unterlassen hat, bei der Kommunikationsbehörde Austria eine Aktualisierung der in § 9 Abs. 2 AMD-G genannten Daten hinsichtlich seines Kabelfernsehprogramms „Infokanal Klipso GmbH“ vorzunehmen.

Die Strafverfügung ist rechtskräftig.

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