Der Unterländer Lokalradio GmbH wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 iVm § 12 Abs. 1 Privatradiogesetz die Übertragungskapazität „HINTERTUX (Mittelstation Gletscherbahn) 89,2 MHz“ zur Erweiterung des zugeteilten Versorgungsgebietes „Tiroler Unterland/Zillertal“ zugeordnet.
Durch die beantragte Zuordnung kann das derzeitige Versorgungsgebiet der Unterländer Lokalradio GmbH im Anschluss an das von der Übertragungskapazität MAYRHOFEN 3 (Filzenalm) 102,6 MHz versorgte Gebiet erweitert werden. Zwischen dem bestehenden Versorgungsgebiet und dem von der beantragten Übertragungskapazität versorgten Gebiet besteht somit ein unmittelbarer Zusammenhang. Dabei entstehende Doppelversorgungen (Überlappungen) sind für eine durchgehende Versorgung erforderlich und damit nicht vermeidbar.
Im Zuge des Ausschreibungsverfahrens nach § 13 PrR-G wurde kein weiterer Antrag auf Zuordnung dieser Übertragungskapazität gestellt. Ein Auswahlverfahren zwischen verschiedenen Antragstellern kam damit nicht in Betracht.
Somit lagen die Voraussetzungen für eine Zuordnung nach § 10 Abs. 1 Z 4 iVm § 12 Abs. 1 PrR-G vor.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA