Die KommAustria hat auf Antrag von A gemäß § 9 Abs. 8 AMD-G festgestellt, dass es sich bei dem von ihm bereitgestellten angebotenen YouTube-Kanal "www.schmutzigewaesche.at", abrufbar unter https://www.youtube.com/channel/UCqdzOc8h4l0o_ib2JdV5GWA?view_as=subscriber derzeit um keinen audiovisuellen Mediendienst im Sinne von § 2 Z 3 iVm Z 4 AMD-G handelt.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erhoben.
Das BVwG hat die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid der KommAustria erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 05.04.2022, W282 2234732-1/10E, als unbegründet abgewiesen.
Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA