Die KommAustria hat der Antenne Salzburg GmbH gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 iVm § 12 PrR-G iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 TKG 2003 die im Bescheid umschriebenen Übertragungskapazitäten „SALZBURG 6 (Hochgitzen Mobilfunkmast) 89,3 MHz“ und „SALZBURG 6 (Hochgitzen Mobilfunkmast) 102,8 MHz“ zur Erweiterung ihres mit Bescheid des BKS vom 13.12.2012, 611.097/0006-BKS/2012, zuletzt gändert mit Bescheid der KommAustria vom 01.04.2020, KOA 1.411/20-006, zugeteilten Versorgungsgebietes „Stadt Salzburg 106,6 MHz“ zugeordnet.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA