Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter aufgrund eines Werbebeobachtungsverfahrens gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 KOG iVm §§ 24, 25 Abs. 1 und Abs. 3 PrR-G festgestellt, dass die Radio Eins Privatradio GmbH als Veranstalterin des im Versorgungsgebiet „Wien, Niederösterreich und Burgenland“ ausgestrahlten Hörfunkprogramms „Radio 88.6“ die Bestimmung des § 19 Abs. 3 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie am 28.01.2020 Werbung für die „Superbowl-Party 2020 im Vienna Marriot Hotel“ ausgestrahlt hat, ohne diese an ihrem Anfang um ca. 08:35:13 Uhr und ihrem Ende um ca. 08:36:22 Uhr eindeutig durch akustische Trennmittel von den sonstigen Programmteilen zu trennen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA