Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und audiovisuelle Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die FC Red Bull Salzburg GmbH die Bestimmung gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie
a) den audiovisuellen Mediendienst auf Abruf „FC Red Bull Salzburg“ unter der Internetadresse https://www.youtube.com/user/RedBullSalzburgFC
b) den audiovisuellen Mediendienst auf Abruf „FAN.TV“ unter der Internetadresse https://www.redbullsalzburg.at/de/medien/fantv.html
zumindest seit dem 24.11.2017 bereitstellt, ohne ihre Tätigkeiten spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der KommAustria angezeigt zu haben.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA