Die Stadtradio Innsbruck GmbH (Zulassungsinhaberin Innsbruck 105,2 MHz) und die Radio Service und Beteiligung GmbH (Zulassungsinhaberin Unteres Inntal bis einschließlich Hall) haben der KommAustria im Vorhinein angezeigt, dass eine Reihe von Umstrukturierungsmaßnahmen geplant seien, nach deren Abschluss beide Hörfunkzulassungen von der Stadtradio Innsbruck GmbH gehalten werden sollen.
Nach § 22 Abs. 5 PrR-G sind Eigentumsänderungen unter bestimmten Voraussetzungen im Vorhinein durch die Regulierungsbehörde dahingehend zu überprüfen, ob den Bestimmungen des § 5 Abs. 3 und der §§ 7 bis 9 PrR-G weiterhin entsprochen wird. Im gegenständlichen Verfahren war daher insbesondere zu prüfen, ob eine unzulässige Überschneidung von Versorgungsgebieten eines einzigen Hörfunkveranstalters entstehen würde, was im konkreten Fall verneint wurde.
Dem Feststellungantrag der Stadtradio Innsbruck GmbH wurde daher stattgegeben. Der gleichlautende Antrag der Radio Service und Beteiligung GmbH war zurückzuweisen, da hinsichtlich ihrer Zulassung eine solche Feststellung zur Durchführung der Eigentumsveränderungen nicht erforderlich war.
Gegen den Bescheid wurde keine Berufung erhoben, er ist damit rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA