Die KommAustria hat die Beschwerde gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. c iVm §§ 3 Abs. 1 Z 2 und Abs. 8, 4 Abs. 3 erster und zweiter Satz, 4b und 4c Abs. 1 ORF-G abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Das BVwG hat in Spruchpunkt 1. die von der ATV Privat TV GmbH & Co KG, der Sky Österreich Fernsehen GmbH, der ProSieben Austria GmbH, der ProSiebenSat.1 Puls4GmbH, der Puls 4 TV GmbH & Co KG, der Red Bull Media House GmbH, der Sat.1 Privatrundfunk und Programmgesellschaft m.b.H. und der IP Österreich GmbH, alle vertreten durch den VÖP, gegen den Bescheid der KommAustria erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 21.12.2021, W271 2190196-1/11E ,W271 2190538-1/7E, W271 2190540-1/7E, W271 2190541-1/7E, W271 2190542-1/7E, W271 2190543-1/7E, W271 2190544-1/7E, W271 2190545-1/7E, W271 2190546-1/7E, als unbegründet abgewiesen.
Das BVwG hat in Spruchpunkt 2. die zweite, ebenfalls den Bescheid der KommAustria betreffende Beschwerde der ProSiebenSat.1 Puls4GmbH (vormals: Austria 9 TV GmbH & Co KG), vertreten durch den VÖP, zurückgewiesen.
Der VwGH hat die Revision gegen das Erkenntnis des BVwG mit Erkenntnis vom 24.05.2022, Ra 2022/03/0061, Ra 2022/03/0153 bis 0158-7, als unbegründet abgewiesen.
Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA