Mit diesem Bescheid wurde die Übertragungskapazität "NEUNKIRCHEN - EVN Kraftwerk 98,2 MHz" gemäß § 10 Abs 1 Z 2 PR-G iVm § 12 Abs 1 PrR-G der PARTY FM NÖ Süd RadiobetriebsgesmbH zur Verbesserung der Versorgung in ihrem Versorgungsgebiet "Bezirke Wiener Neustadt und Neunkirchen, Stadt Wiener Neustadt" zugeordnet.
Im Rahmen dieses Verfahrens war zu entscheiden, ob eine Zuordnung der verfahrensgegenständlichen Übertragungskapazität zur Verbesserung der Versorgung in einem bestehenden Versorgungsgebiet oder zur Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes bzw. Erweiterung eines bestehenden Versorgungsgebietes herangezogen werden soll. Gemäß § 10 Abs 1 PrR-G geniest die Verbesserung der Versorgung in einem bestehenden Versorgungsgebiet Vorrang vor einer Erweiterung oder der Neuschaffung eines Versorgungsgebietes. Die Übertragungskapazität war daher spuchgemäß zuzuordnen.
Der Bundeskommunikationssenat hat mit Bescheid vom 23.6.2005, GZ 611.056/0001-BKS/2004, die dagegen erhobene Berufung abgewiesen und den den erstinstanzlichen Bescheid vollinhaltlich bestätigt, er ist damit rechtskräftig.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G