Der Beschuldigte hat zwischen 04.01.2013 und 26.02.2013 in B als Geschäftsführer der C-gesellschaft mbH und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung strafrechtlich Verantwortlicher dieser Fernsehveranstalterin, es unterlassen, die erfolgte Änderung in den Eigentumsverhältnissen der D Gesellschaft m.b.H, die zu 24,5 % an der C-gesellschaft mbH beteiligt ist, zu melden.
Die KommAustria hat von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA