• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    04.02.2020
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    UBIMET GmbH
  • GZ
    KOA 1.960/20-014

Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige audiovisuelle Mediendienste auf Abruf

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und audiovisuelle Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die UBIMET GmbH die Bestimmung gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie die audiovisuellen Mediendienste auf Abruf „wetter.tv“ unter https://wetter.tv/de/v und „uwz.at“ unter https://uwz.at/de/v nicht spätestens zwei Wochen vor deren Aufnahme der KommAustria angezeigt hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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