• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    03.09.2020
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Fashion TV Programmgesellschaft mbH
  • GZ
    KOA 3.004/20-047

Festellung einer Rechtsverletzung wegen Nichtvorlage des Berichts hinsichtlich der Förderung europäischer Werke

Die KommAustria hat gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die FASHION TV Programmgesellschaft mbH als Fernsehveranstalterin die Bestimmung des § 52 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie nicht bis zum 30.05.2020 der KommAustria über die Durchführung der §§ 50 und 51 AMD-G für das Jahr 2019 schriftlich berichtet hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

Weitere Entscheidungen