Die KommAustria stellte ihm Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über Hörfunkveranstalter gemäß § 24 iVm § 31 Abs. 2 PrR-G fest, dass die Radio Ö24 Oberösterreich GmbH im Zeitraum vom 25.02.2016 bis zum 15.01.2017 den Charakter des von ihr im Antrag auf Zulassung dargestellten und mit Bescheid der KommAustria vom 29.01.2014, KOA 1.382/13-001, genehmigten Programms (§ 3 Abs. 2 PrR G) im Versorgungsgebiet „Steyr (90,4 MHz)“ grundlegend verändert hat, ohne dafür über eine Genehmigung durch die Regulierungsbehörde zu verfügen, indem sie kein eigengestaltetes Programm mit hohem Lokalbezug gesendet hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA