• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    14.06.2017
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Radio Ö24 Oberösterreich GmbH
  • GZ
    KOA 1.382/17-011

Feststellung einer Rechtsverletzung aufgrund grundlegender Programmänderung

Die KommAustria stellte ihm Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über Hörfunkveranstalter gemäß § 24 iVm § 31 Abs. 2 PrR-G fest, dass die Radio Ö24 Oberösterreich GmbH im Zeitraum vom 25.02.2016 bis zum 15.01.2017 den Charakter des von ihr im Antrag auf Zulassung dargestellten und mit Bescheid der KommAustria vom 29.01.2014, KOA 1.382/13-001, genehmigten Programms (§ 3 Abs. 2 PrR G) im Versorgungsgebiet „Steyr (90,4 MHz)“ grundlegend verändert hat, ohne dafür über eine Genehmigung durch die Regulierungsbehörde zu verfügen, indem sie kein eigengestaltetes Programm mit hohem Lokalbezug gesendet hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

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