Die Beschuldigte hat als Geschäftsführerin und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Regionalradio Tirol GmbH zu verantworten, dass die Regionalradio Tirol GmbH im Zeitraum vom 15.12.2016 bis zum 04.05.2017 eine spätestens am 30.11.2016 erfolgte Änderung in ihren Eigentumsverhältnissen nicht bei der Regulierungsbehörde angezeigt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G