Die KommAustria hat aufgrund des Antrages von A, vertreten durch B, gemäß § 9 Abs. 8 AMD-G festgestellt,
1. dass es sich bei dem von ihr bereitgestellten Twitch-Kanal unter https://m.twitch.tv/honigfuchs derzeit um keinen audiovisuellen Mediendienst im Sinne von § 2 Z 3 AMD-G handelt,
2. dass es sich bei dem von ihr bereitgestellten YouTube-Kanal unter https://youtube.com/@honigfuchs derzeit um keinen audiovisuellen Mediendienst im Sinne des § 2 Z 3 AMD-G handelt,
3. dass es sich bei dem von ihr bereitgestellten TikTok-Kanal unter https://www.tiktok.com/@honigfuchs14 derzeit um keinen audiovisuellen Mediendienst im Sinne des § 2 Z 3 AMD-G handelt,
4. dass es sich bei dem von ihr bereitgestellten Instagram-Kanal unter https://www.instagram.com/peninnahonigfuchs/ derzeit um keinen audiovisuellen Mediendienst im Sinne des § 2 Z 3 AMD-G handelt und
5. dass es sich bei dem von ihr geplanten Discord-Kanal derzeit um keinen audiovisuellen Mediendienst im Sinne des § 2 Z 3 AMD-G handelt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF