Die KommAustria hat aufgrund des Antrages von A, vertreten durch B, gemäß § 9 Abs. 8 AMD-G festgestellt,
1. dass es sich bei dem von ihr bereitgestellten Twitch-Kanal unter https://m.twitch.tv/honigfuchs derzeit um keinen audiovisuellen Mediendienst im Sinne von § 2 Z 3 AMD-G handelt,
2. dass es sich bei dem von ihr bereitgestellten YouTube-Kanal unter https://youtube.com/@honigfuchs derzeit um keinen audiovisuellen Mediendienst im Sinne des § 2 Z 3 AMD-G handelt,
3. dass es sich bei dem von ihr bereitgestellten TikTok-Kanal unter https://www.tiktok.com/@honigfuchs14 derzeit um keinen audiovisuellen Mediendienst im Sinne des § 2 Z 3 AMD-G handelt,
4. dass es sich bei dem von ihr bereitgestellten Instagram-Kanal unter https://www.instagram.com/peninnahonigfuchs/ derzeit um keinen audiovisuellen Mediendienst im Sinne des § 2 Z 3 AMD-G handelt und
5. dass es sich bei dem von ihr geplanten Discord-Kanal derzeit um keinen audiovisuellen Mediendienst im Sinne des § 2 Z 3 AMD-G handelt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA