Der Radio Eins Privatradio GmbH wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 iVm § 12 PrR-G iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 TKG 2003 die in der Beilage 1 beschriebene Übertragungskapazität „MITTERBACH ERL 2 (Gemeindealpe) 106,8 MHz“ zur Erweiterung des mit Bescheid der KommAustria vom 19.12.2016, KOA 1.021/16-001, zuletzt geändert mit Bescheid vom 19.01.2018, KOA 1.021/18-002, zugeteilten Versorgungsgebietes „Wien, Niederösterreich und Burgenland“ zugeordnet.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA