• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsaufsicht
  • Datum
    18.02.2015
  • Unterkategorie
    Angebotskonzepte
  • Partei(en)
    Bundeswettbewerbsbehörde#Österreichischer Rundfunk
  • GZ
    KOA 11.266/15-001

Auftragsvorprüfung zur Änderung des Online-Angebots oe3.ORF.at

Die KommAustria hat den Antrag des Österreichischen Rundfunks zur Änderung des Online-Angebots oe3.ORF.at durch Einführung des audiovisuellen Angebots „Ö3-Live / Visual“ gemäß § 6b iVm §§ 3, 4e und 4f ORF-G abgewiesen.

Das BVwG hat die durch den ORF gegen den Bescheid der KommAustria erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 01.10.2018, W249 2104463-1/10E, abgewiesen. Dagegen hat der ORF Revision an den VwGH erhoben.

Mit Erkenntnis vom 05.10.2021, Ro 2020/03/0005, hat der VwGH das Erkenntnis des BVwG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Mit Beschluss vom 27.01.2022, W148 2104463-1/29E, hat das BVwG den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen.

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