Die KommAustria hat der Pay + Internet Payment Service GmbH gemäß § 3 Abs. 1 und 2, § 5 und § 13 PrR-G iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 TKG 2003 für die Dauer von zehn Jahren ab Rechtskraft dieses Bescheides die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Tiroler Oberland“ erteilt.
Aufgrund der zugeordneten, in den Beilagen 1 bis 4 beschriebenen Übertragungskapazitäten „HAIMING (Haiminger Alm) 103,9 MHz“, „IMST 3 (Studio Imst) 104,7 MHz“, „INZING (Rangger Köpfl) 104,3 MHz“ und „LANDECK 3 (Krahberg) 107,1 MHz“ umfasst das Versorgungsgebiet im Wesentlichen das Gebiet von Landeck entlang des Inns über Haiming und Innsbruck bis Hall in Tirol.
Der Hauptantrag der T-ROCK GmbH auf Erweiterung ihres bestehenden Versorgungsgebietes „Innsbruck 103,8 MHz“ um die Übertragungskapazitäten „HAIMING (Haiminger Alm) 103,9 MHz“, „IMST 3 (Studio Imst) 104,7 MHz“, „INZING (Rangger Köpfl) 104,3 MHz“ und „LANDECK 3 (Krahberg) 107,1 MHz“ wurde gemäß § 10 Abs. 2 PrR-G abgewiesen.
Der Eventualantrag der T-ROCK GmbH auf Erweiterung ihres bestehenden Versorgungsgebietes „Innsbruck 103,8 MHz“ um die Übertragungskapazitäten „HAIMING (Haiminger Alm) 103,9 MHz“, „IMST 3 (Arzl/Osterstein) 104,7 MHz“, „INZING 3 (Zirler Berg) 104,3 MHz“ und „LANDECK 3 (Krahberg-Venet/Seilbahn) 107,1 MHz“ wurde gemäß § 2 Z 4 PrR-G iVm § 2 Abs. 3 Z 5 KOG zurückgewiesen.
Das BVwG hat das Verfahren aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde der T-ROCK GmbH mit Beschluss vom 12.07.2021, W179 2231586-1/9E, eingestellt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA