• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    01.12.2005
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Premiere Fernsehen GmbH
  • GZ
    KOA 2.100/05-114

Feststellung einer Rechtsverletzung durch nicht fristgerechte Veröffentlichung einer Entscheidung über eine festgestellte Rechtsverletzung - Premiere Austria

Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) hat festgestellt, dass die Premiere Fernsehen GmbH, dadurch dass sie der ihr mit Bescheid der KommAustria vom 19.07.2005, KOA 2.100/05-065, aufgetragenen Veröffentlichung der Verletzungen der Werbebestimmungen nicht fristgerecht nachgekommen ist, gegen § 62 Abs. 3 PrTV-G verstoßen hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.

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