• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    20.09.2023
  • Unterkategorie
    Beschwerden
  • Partei(en)
    anonymisiert#Österreichischer Rundfunk
  • GZ
    KOA 12.084/23-008

Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G

1. Die KommAustria hat soweit mit der Beschwerde Rechtsverletzungen des ORF in seinem Online-Angebot durch die Beiträge

a. "Die CoV-Impfung bietet auch Schutz vor einer Infektion: Das zeigt sich zunehmend auch in der unterschiedlichen Entwicklung der 7-Tage-Inzidenz bei vollständig Geimpften und Ungeimpften bzw. unvollständig Geimpften" vom 27.08.2021 – https://orf.at/stories/3226447/,
b. "Wer nicht gegen CoV geimpft ist, gehöre zu einer Gruppe, die landesweit eine sieben Mal höhere Inzidenz habe als die der Vollimmunisierten" vom 31.08.2021 – https://salzburg.orf.at/stories/3119276/,
c. "Die Wirkung der Impfung zeigt sich aber vor allem bei den stark unterschiedlichen Inzidenzen bei Geimpften und Ungeimpften: Bei den nicht vollständig Geimpften liegt die 7-Tage-Inzidenz in allen Altersgruppen weit über 1.000, bei den Geimpften zwischen 240 und 255" vom 10.11.2021 – https://orf.at/stories/3236061/,
d. "Normalstationen fast randvoll" vom 11.07.2022 – https://wien.orf.at/stories/3164267/,
e. "Wieder mehr CoV-Erkrankte in Spitälern" vom 19.07.2022 – https://noe.orf.at/stories/3165331/, und
f. "Auch in den Spitälern macht sich die Herbstwelle immer deutlicher bemerkbar" vom 05.10.2022 – https://orf.at/stories/3288262/

behauptet werden, die Beschwerde gemäß § 36 Abs. 3 erster Satz ORF-G als verspätet zurückgewiesen;

2. soweit mit der Beschwerde Rechtsverletzungen des ORF in seinem Online-Angebot "durch seine fortlaufende Berichterstattung zur Corona-Pandemie im Kalenderjahr 2022" behauptet werden, die Beschwerde gemäß § 36 Abs. 3 zweiter Satz ORF-G als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen;

3. soweit mit der Beschwerde Rechtsverletzungen des ORF in seinem Online-Angebot durch den Eintrag mit dem Titel "ORF Infopoint Coronavirus" – https://orf.at/corona/daten/oesterreich – behauptet werden, wird die Beschwerde gemäß §§ 36 Abs. 1, 37 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 5 Z 1, § 10 Abs. 5 und § 18 ORF-G als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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