• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    30.01.2015
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    RTV Regionalfernsehen GmbH
  • GZ
    KOA 4.416/15-001

Rechtsverletzung wegen der Nichtvorlage von Aufzeichnungen

Die KommAustria stellt im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 KOG, gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G fest, dass die RTV Regionalfernsehen GmbH (FN 164226 i beim Landesgericht Steyr) als Veranstalterin des über die Multiplex-Plattform MUX C – OÖ Süd 1 terrestrisch verbreiteten Rundfunkprogramms „RTV“ die Bestimmung des § 47 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie auf Verlangen der KommAustria innerhalb der gesetzten Frist von drei Tagen keine Aufzeichnungen des von ihr am 01.12.2014, von 18:00 bis 19:00 Uhr, ausgestrahlten Programms vorgelegt hat.

Mit Erkenntnis des BVwG vom 18.11.2016, W1202101123-1/8E wurde die Beschwerde der RTV Regionalfernsehen GmbH gegen den Bescheid der KommAustria vom 30.01.2015, KOA 4.416/15-001, als unbegründet abgewiesen.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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