Die KommAustria stellt im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 KOG, gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G fest, dass die RTV Regionalfernsehen GmbH (FN 164226 i beim Landesgericht Steyr) als Veranstalterin des über die Multiplex-Plattform MUX C – OÖ Süd 1 terrestrisch verbreiteten Rundfunkprogramms „RTV“ die Bestimmung des § 47 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie auf Verlangen der KommAustria innerhalb der gesetzten Frist von drei Tagen keine Aufzeichnungen des von ihr am 01.12.2014, von 18:00 bis 19:00 Uhr, ausgestrahlten Programms vorgelegt hat.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 18.11.2016, W1202101123-1/8E wurde die Beschwerde der RTV Regionalfernsehen GmbH gegen den Bescheid der KommAustria vom 30.01.2015, KOA 4.416/15-001, als unbegründet abgewiesen.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA