A hat es als Obmann des MedienVereins Echtzeit-TV und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieses Vereins unterlassen, den von diesem veranstalteten audiovisuellen Mediendienst auf Abruf „Echtzeit-TV“, welcher unter www.echtzeit-tv.at bereitgestellt wird, der KommAustria in 1060 Wien, Mariahilfer Straße 77-79, anzuzeigen.
Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.
Anmerkung: Die Veröffentlichung entspricht nicht dem Original.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G