A hat es als Obmann des MedienVereins Echtzeit-TV und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieses Vereins unterlassen, den von diesem veranstalteten audiovisuellen Mediendienst auf Abruf „Echtzeit-TV“, welcher unter www.echtzeit-tv.at bereitgestellt wird, der KommAustria in 1060 Wien, Mariahilfer Straße 77-79, anzuzeigen.
Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.
Anmerkung: Die Veröffentlichung entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA