• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    18.04.2016
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    A, MedienVerein Echtzeit-TV
  • GZ
    KOA 1.960/16-198

Straferkenntnis wegen Nicht-Anzeige gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G

A hat es als Obmann des MedienVereins Echtzeit-TV und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieses Vereins unterlassen, den von diesem veranstalteten audiovisuellen Mediendienst auf Abruf „Echtzeit-TV“, welcher unter www.echtzeit-tv.at bereitgestellt wird, der KommAustria in 1060 Wien, Mariahilfer Straße 77-79, anzuzeigen.

Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.

Anmerkung: Die Veröffentlichung entspricht nicht dem Original.

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