Die KommAustria hat auf Antrag der Privatradio Burgenland GmbH gemäß § 74 iVm § 84 Abs. 1 und 5 TKG 2003 die mit Bescheid des Bundeskommunikationssenats vom 01.09.2008, GZ 611.011/0005-BKS/2008, zuletzt geändert mit Bescheid der KommAustria vom 08.06.2010, KOA 1.200/10-003, erteilten Bewilligungen zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen, wie in den beiliegenden Anlageblättern (Beilagen 1 bis 3) ersichtlich, geändert:
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G