Der Österreichischen Rundfunksender GmbH & Co KG wurden gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 81 Abs. 2 TKG 2003 in Verbindung mit § 25 Abs. 3 AMD-G im Rahmen der Bewilligung zur Verbreitung von Rundfunk (Programme und Zusatzdienste über die Bedeckung „MUX A“ der Multiplex-Plattform „MUX A/B“ gemäß dem Bescheid der KommAustria vom 20.11.2015, KOA 4.200/15-034) nach Maßgabe der Spruchpunkte 3. und 4. die mit Bescheid der KommAustria vom 21.07.2016, 4.200/16-011, erteilten Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlagen TIR 101 und TIR 102, abgeändert.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA