1. Gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 81 Abs. 2 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), wird der U1 Tirol Medien GmbH (FN 161909 b beim LG Innsbruck) für den Zeitraum von 02.08.2016 bis 05.08.2016 die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der im beiliegenden Anlageblatt (Beilage 1) beschriebenen Funkanlage "REUTTE 3 (Hahnenkamm) 91,1 MHz“
zur Veranstaltung von Hörfunk im Rahmen von Versuchsabstrahlungen erteilt. Das beiliegende technische Anlageblatt (Beilage 1) bildet einen Bestandteil des Spruchs dieses Bescheides.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G