1. Gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 81 Abs. 2 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), wird der U1 Tirol Medien GmbH (FN 161909 b beim LG Innsbruck) für den Zeitraum von 02.08.2016 bis 05.08.2016 die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der im beiliegenden Anlageblatt (Beilage 1) beschriebenen Funkanlage "REUTTE 3 (Hahnenkamm) 91,1 MHz“
zur Veranstaltung von Hörfunk im Rahmen von Versuchsabstrahlungen erteilt. Das beiliegende technische Anlageblatt (Beilage 1) bildet einen Bestandteil des Spruchs dieses Bescheides.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA