Die KommAustria hat der Privatfernsehen GmbH (LT 1) gemäß § 22 Abs. 1 PrTV-G für die Dauer vom 04.06.2007 bis zum 03.06.2008 die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlage „LINZ 2 (Freinberg) Kanal 41“ zur versuchsweisen digitalen terrestrischen Verbreitung (anstelle der analogen Verbreitung) des in der analogen Zulassung genehmigten Programms erteilt. Der Bescheid ist rechtskräftig.
Mit Bescheid vom 26.06.2007, KOA 4.310/07-006 wurde die Bewilligung abgeändert, sodass ab 27.06.2007 die Ausstrahlung vom Standort LINZ 1 (Lichtenberg) erfolgt.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA
Rechtsverletzung wegen Nichtaktualisierung gem. § 9 Abs. 4 und § 10 Abs. 7 AMD-G