A hat als für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter für den gesamten Bereich des ORF für Übertretungen nach § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-G Folgendes zu verantworten:
1. am 30.07.2013 von ca. 17:59:23 bis ca. 17:59:32 Ausstrahlung eines Sponsorhinweises (Grafiksponsoring - Kurier) während einer Sendung;
2. am 30.07.2013 von ca. 18:19:44 bis ca. 18:19:55 Ausstrahlung eines Sponsorhinweises (Grafiksponsoring - Kurier) während einer Sendung;
3. am 30.07.2013 von ca. 18:24:50 bis ca. 18:25:00 Ausstrahlung eines Sponsorhinweises (Grafiksponsoring - Kurier) während einer Sendung;
4. am 30.07.2013 von ca. 18:30:02 bis ca. 18:30:31 Ausstrahlung eines Sponsorhinweises (Grafiksponsoring - Kurier) während einer Sendung;
5. am 30.07.2013 von ca. 18:40:53 bis ca. 18:41:04 Ausstrahlung eines Sponsorhinweises (Grafiksponsoring - Kurier) während einer Sendung;
6. am 30.07.2013 von ca. 18:46:10 bis ca. 18:46:20 Ausstrahlung eines Sponsorhinweises (Grafiksponsoring - Kurier) während einer Sendung;
7. am 30.07.2013 von ca. 19:01:25 bis ca. 19:01:31 Ausstrahlung eines Sponsorhinweises (Grafiksponsoring - Kurier) während einer Sendung;
8. am 30.07.2013 von ca. 19:11:27 bis ca. 19:11:36 Ausstrahlung eines Sponsorhinweises (Grafiksponsoring - Kurier) während einer Sendung;
9. am 30.07.2013 von ca. 19:21:31 bis ca. 19:21:38 Ausstrahlung eines Sponsorhinweises (Grafiksponsoring - Kurier) während einer Sendung;
10. am 30.07.2013 von ca. 19:32:25 bis ca. 19:32:33 Ausstrahlung eines Sponsorhinweises (Grafiksponsoring - Kurier) während einer Sendung;
11. am 30.07.2013 von ca. 19:42:09 bis ca. 19:42:16 Ausstrahlung eines Sponsorhinweises (Grafiksponsoring - Kurier) während einer Sendung;
12. am 30.07.2013 von ca. 19:50:56 bis ca. 19:51:03 Ausstrahlung eines Sponsorhinweises (Grafiksponsoring - Kurier) während einer Sendung;
13. am 27.10.2013 Überschreitung der höchstzulässigen Werbezeit pro Tag von 00:50:24 um ca. 00:00:42 durch Ausstrahlung von Werbespots und Sponsorhinweisen im Ausmaß von ca. 00:52:06;
14. am 29.11.2013 Überschreitung der höchstzulässigen Werbezeit pro Stunde von 00:12:00 um ca. 00:00:02 durch Ausstrahlung von Werbespots und Sponsorhinweisen im Ausmaß von ca. 00:12:02 in der Zeit von ca. 18:00:00 bis ca. 18:59:59;
15. am 30.11.2013 Überschreitung der höchstzulässigen Werbezeit pro Stunde von 00:12:00 um ca. 00:00:21 durch Ausstrahlung von Werbespots und Sponsorhinweisen im Ausmaß von ca. 00:12:21 in der Zeit von ca. 21:00:00 bis ca. 21:59:59;
jeweils in 1136 Wien, Würzburggasse 30.
Dadurch wurde zu 1. bis 12. jeweils § 38 Abs. 1 Z 2 iVm § 17 Abs. 1 Z 2 Satz 2 ORF-G, zu 13. bis 15. jeweils
§ 38 Abs. 1 Z 2 iVm § 14 Abs. 5 Satz 2 iVm § 17 Abs. 5 ORF-G verletzt.
Anmerkung: Die Veröffentlichung entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Mit Erkenntnis vom 25.11.2016, W249 2118650-1/18E, hat das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) der gegen das Straferkenntnis der KommAustria gerichteten Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte 1. bis 13. Folge gegeben, diese behoben und das diesbezügliche Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm §§ 31 Abs. 2 und 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt. Hinsichtlich der Spruchpunkte 14. und 15. des bekämpften Straferkenntnisses wurde die Beschwerde gemäß § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-G iVm §§ 19 und 64 Abs. 1 und 2 VStG als unbegründet abgewiesen.
Mit Erkenntnis vom 01.09.2017, Zlen. Ra 2017/03/0007 und Ra 2017/03/0035, wurde die Revision des Beschuldigten und des Österreichischen Rundfunks gegen das Erkenntnis des BVwG als unbegründet abgewiesen.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA