Der Entspannungsfunk GmbH wurde gemäß § 3 Abs. 1 und 2, §§ 5, 6 sowie 13 Abs. 1 Z 1 PrR-G iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 TKG 2003 für die Dauer von zehn Jahren ab 26.01.2018 die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogrammes für das Versorgungsgebiet „Oberösterreich Mitte“ erteilt.
Aufgrund der zugeordneten, in den Beilagen 1 bis 5 beschriebenen Übertragungskapazitäten „LINZ 2 (Freinberg) 102,0 MHz“, „WELS 2 (Sternhochhaus) 95,8 MHz“, „STEYR (Tröschberg) 99,4 MHz“, „FREISTADT (Obergrünbach) 90,6 MHz“ und „GMUNDEN (Grünberg) 90,6 MHz“ umfasst das Versorgungsgebiet den Oberösterreichischen Zentralraum (Linz und Wels), Teile des Salzkammergutes (Gmunden), Teile der Pyhrn-Eisenwurzen-Region (Steyr) und Teile des Mühlviertels (Freistadt), jeweils soweit diese Gebiete durch die zugeordneten Übertragungskapazitäten versorgt werden können.
Der Antrag der Superfly Radio GmbH auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogrammes für das Versorgungsgebiet „Oberösterreich Mitte“ wurde gemäß § 6 Abs. 1 und 2 PrR-G abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben, die am 10.07.2019 zurückgezogen wurde.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Rechtsverletzung wegen Nichtaktualisierung gem. § 9 Abs. 4 und § 10 Abs. 7 AMD-G
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G