• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    27.09.2012
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 4.222/12-013

Straferkenntnis wegen Verbreitung eines Programmes ohne vorherige Anzeige der dadurch geänderten Programmbelegung

WW hat als handelsrechtlicher Geschäftsführer der A und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieses Unternehmens zu verantworten, dass jedenfalls im Zeitraum vom 25.01.2012 bis zum 21.05.2012  ein Programm über eine terrestrische Multiplex-Plattform verbreitet wurde, ohne dass die damit verbundene Änderung der mit Spruchpunkt 4.3.1. des Zulassungsbescheides genehmigten Programmbelegung gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G im Vorhinein angezeigt wurde.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.

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