WW hat als handelsrechtlicher Geschäftsführer der A und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieses Unternehmens zu verantworten, dass jedenfalls im Zeitraum vom 25.01.2012 bis zum 21.05.2012 ein Programm über eine terrestrische Multiplex-Plattform verbreitet wurde, ohne dass die damit verbundene Änderung der mit Spruchpunkt 4.3.1. des Zulassungsbescheides genehmigten Programmbelegung gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G im Vorhinein angezeigt wurde.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA