• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Sonstiges
  • Datum
    03.07.2018
  • Unterkategorie
    Feststellungsbescheide
  • Partei(en)
    Mag. Andreas Troger
  • GZ
    KOA 1.960/18-164

Feststellungsbescheid betreffend audiovisueller Mediendienst auf Abruf

Die KommAustria hat auf Antrag von Mag. Andreas Troger gemäß § 9 Abs. 8 AMD-G festgestellt, dass es sich bei dem von ihm als Einzelunternehmer gillout e.U. bereitgestellten Videoportal unter der Internetadresse www.gillout.com auch weiterhin um einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf im Sinne von § 2 Z 4 iVm Z 3 AMD-G handelt, der gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G anzeigepflichtig ist.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

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