• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Zulassungen
  • Datum
    20.02.2019
  • Unterkategorie
    Hörfunk analog
  • Partei(en)
    Radio Austria GmbH#CM Classified Media GmbH#Entspannungsfunk Gesellschaft mbH#Radio Oberland GmbH#Außerferner Medien Gesellschaft m.b.H.#Schallwellen Lounge GmbH
  • GZ
    KOA 1.012/19-001

Erteilung einer Zulassung für bundesweiten terrestrischen Hörfunk

Die KommAustria hat der Antenne "Österreich" und Medieninnovationen GmbH gemäß § 28b Abs. 2 iVm § 28d und § 3 Abs. 1 und Abs. 2 PrR-G für die Dauer von zehn Jahren die Zulassung zur Veranstaltung von bundesweitem privaten terrestrischen Hörfunk unter Zuordnung der in den Beilagen 1. bis 48. beschriebenen Übertragungskapazitäten erteilt.

Das Programm der Antragstellerin ist ein 24-Stunden-Vollprogramm für eine Zielgruppe der 14- bis 59-jährigen Österreicher mit einem Musikprogramm in Form eines breiten Adult-Contemporary-Formats aus Musik der 1980er bis zu aktueller Musik mit einem melodiösen und harmonischen Musikflow. Neben dem Musikschwerpunkt sowie regelmäßigen Wetter- und Verkehrsberichten sowie Veranstaltungshinweisen legt das Programm auf aktuelle Informationen sowie zielgruppengerechte Inhalte aus den Bereichen Sport, Kultur, Gesellschaft, Wirtschaft sowie aktuelle Themen, die Österreich bewegen, wert, wobei tagsüber stündlich Welt- und Österreich-Nachrichten gesendet werden.

Das Programm ist werktags in der Zeit von 06:00 bis 18:00 Uhr, samstags von 06:00 bis 16:00 Uhr und sonntags von 08:00 bis 16:00 Uhr moderiert. Insgesamt soll der Musikanteil bei ca. 80 %, der Wortanteil (einschließlich Verpackungselemente, Jingles und Werbung) bei ca. 20 % liegen.

Gemäß § 28b Abs. 2 letzter Satz PrR-G wurde festgelegt, dass der Sendebetrieb im Rahmen der bundesweiten Hörfunkzulassung innerhalb von neun Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides aufzunehmen ist.

Mit Rechtskraft dieses Bescheides erlöschen gemäß § 28b Abs. 4 PrR-G folgende bisher bestehende Zulassungen nachstehender Rundfunkveranstalter:

1. "Wien 102,5 MHz" (Antenne "Österreich" und Medieninnovationen GmbH)
2. "Salzburg" (Antenne "Österreich" und Medieninnovationen GmbH)
3. "Innsbruck 105,1 MHz und Teile des Tiroler Oberlandes" (Antenne "Österreich" und Medieninnovationen GmbH)
4. "Lienz" (Antenne "Österreich" und Medieninnovationen GmbH)
5. "Bregenz und Dornbirn" (Antenne "Österreich" und Medieninnovationen GmbH)
6. "Aichfeld – Oberes Murtal" (Antenne "Österreich" und Medieninnovationen GmbH)
7. "Obersteiermark" (Antenne "Österreich" und Medieninnovationen GmbH)
8. "Linz 89,2 MHz, Wels und Perg" (CM Classified Media GmbH)
9. "Steyr und Kremsmünster" (CM Classified Media GmbH)
10. "Klagenfurt und Raum Wörthersee" (Entspannungsfunk Gesellschaft mbH)
11. "Tiroler Oberland" (Radio Oberland GmbH)
12. "Außerfern/Reutte" (Außerferner Medien Gesellschaft mbH)
13. "Graz 89,6 MHz" (Schallwellen Lounge GmbH)

Die Zusatzanträge der Antragstellerin, der bundesweiten Zulassung auch die von den bestehenden Zulassungen "Östliches Nordtirol 2", "Raum Köflach" (jeweils der Antenne ´"Österreich" und Medieninnovationen GmbH) und "Oberösterreich Mitte“ (der Entspannungsfunk Gesellschaft mbH) umfassten Übertragungskapazitäten zuzuordnen, wurden gemäß § 28b Abs. 1 letzter Satz PrR-G abgewiesen.

Die Antenne "Österreich" und Medieninnovationen GmbH hat gegen die Abweisung der Zusatzanträge (Spruchpunkte 8. und 9. des Bescheides der KommAustria) Beschwerde an das BVwG erhoben.

Das BVwG hat die von der Radio Austria GmbH (vormals Antenne "Österreich" und Medieninnovationen GmbH) gegen den Bescheid der KommAustria erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 10.01.2022, W234 2216798-1/30E, als unzulässig zurückgewiesen.

Gegen den Beschluss des BVwG vom 10.01.2022, W234 2216798-1/30E, wurde von der Radio Austria GmbH eine ordentliche Revision erhoben und ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.

Das BVwG hat den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss zu W234 2216798-1/36 vom 22.02.2022 abgewiesen.

Der VfGH hat mit Beschluss E444-2022/5 vom 17.03.2022 die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Der VwGH hat mit Erkenntnis Ro 2022/03/0035-5 vom 08.04.2022 den angefochtene Beschluss wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Das BVwG hat am 02.08.2022, W282 2216798-1/50E, gemäß Spruchpunkt A. den Beschluss gefasst, das Verfahren einzustellen, soweit es die Teilanfechtung der Abweisung des „Zusatzantrages 1“ vom 18.12.2018 (Spruchpunkt 8. des angefochtenen Bescheides, Zulassung „Östliches Nordtirol 2“) betrifft, und gemäß Spruchpunkt B. zu Recht erkannt, dass die Beschwerde im Übrigen als unbegründet abgewiesen wird.

Der VfGH hat mit Beschluss E-2484/2022-5 vom 28.11.2022 die Behandlung der gegen Spruchpunkt B) des angefochtenen Erkenntnisses gerichteten Beschwerde abgelehnt.

Der VfGH hat mit Beschluss E-2484/2022-7 vom 10.01.2023 die Beschwerde der Radio Austria GmbH dem VwGH zur Entscheidung abgetreten.


Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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