Die KommAustria hat auf Antrag der Antenne Salzburg GmbH die mit Bescheid des BKS vom 13.12.2012, 611.097/0006-BKS/2012, zuletzt geändert mit Bescheid der KommAustria vom 21.10.2019, KOA 1.411/19-022, erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der in den beiliegenden technischen Anlageblättern Nr. 1 und 2 beschriebenen Funkanlagen gemäß § 74 Abs. 1 iVm §§ 81 Abs. 1 und 84 Abs. 1 Z 3 und Abs. 5 TKG 2003 dahingehend geändert, dass beginnend mit 26.10.2019 ein geänderter RDS-PI-Code wie in den technischen Anlageblättern ersichtlich vergeben wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA