Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) stellt im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk (ORF) gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 und Z 9 KOG in Verbindung mit den §§ 35, 36 und 37 ORF-G fest, dass der ORF am 30.11.2013 im Fernsehprogramm ORF eins
A. während der von ca. 20:03 Uhr bis ca. 21:37 Uhr ausgestrahlten Sendung „FIS Weltcup Abfahrt der Herren Lake Louise“ von ca. 21:17:20 Uhr bis ca. 21:17:54 Uhr einen Sponsorhinweis zugunsten von „Audi“ ausgestrahlt und dadurch § 17 Abs. 1 Z 2 Satz 2 ORF-G idF BGBl. I Nr. 169/2013 verletzt hat, wonach Sponsorhinweise während einer Sendung unzulässig sind;
B. in der Stunde von 21:00:00 bis 21:59:59 Uhr Werbung und Sponsorhinweise im Ausmaß von 12 Minuten und 55 Sekunden ausgestrahlt und dadurch § 14 Abs. 5 Satz 4 iVm § 17 Abs. 5 ORF-G idF BGBl. I Nr. 169/2013 verletzt hat, wonach innerhalb einer vollen Stunde der Anteil der Fernsehwerbung 20 vH nicht überschreiten darf.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 11.05.2017 wurde die Beschwerde des ORF gegen den o.a. Bescheid der KommAustria als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA