• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    21.09.2016
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    ERF Medien GmbH
  • GZ
    KOA 4.510/16-049

Nichtvorlage von Aufzeichnungen

Gemäß §§ 24, 25 Abs. 1 und 25 Abs. 3 PrR-G wurde festgestellt, dass die ERF Medien GmbH die Bestimmung des § 22 Abs. 1 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie keine Aufzeichnungen des von ihr am 24.06.2016 von 07:00 bis 09:00 Uhr ausgestrahlten Programms „NOW Radio“ hergestellt und der KommAustria binnen der gesetzten Frist vorgelegt hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

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