• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    22.03.2010
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    FASHION TV Programmgesellschaft mbH
  • GZ
    KOA 2.100/10-020

Feststellung einer Verletzung der Anzeigepflicht gem. § 10 Abs. 7 PrTV-G

Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) hat gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KommAustria-Gesetz (KOG) in Verbindung mit den §§ 60, 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 und 63 Abs. 1 Privatfernsehgesetz (PrTV-G) festgestellt, dass die FASHION TV Programmgesellschaft mbH, Veranstalterin der Satelliten­fernsehprogramme „Fashion-TV“ und „Fashion-TV Men“, die Bestimmung des § 10 Abs. 7 PrTV-G schwer wiegend verletzt hat, indem durch den Abtretungsvertrag vom 16.09.2009 mehr als 50 vH der Anteile, wie sie zum Zeitpunkt der Erteilung der Zulassung bei der FASHION TV Programmgesellschaft mbH bestanden haben, an Dritte übertragen wurden, ohne dass die FASHION TV Programmgesellschaft mbH diese Übertragung der Regulierungsbehörde im Vorhinein angezeigt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.

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