Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) hat gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KommAustria-Gesetz (KOG) in Verbindung mit den §§ 60, 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 und 63 Abs. 1 Privatfernsehgesetz (PrTV-G) festgestellt, dass die FASHION TV Programmgesellschaft mbH, Veranstalterin der Satellitenfernsehprogramme „Fashion-TV“ und „Fashion-TV Men“, die Bestimmung des § 10 Abs. 7 PrTV-G schwer wiegend verletzt hat, indem durch den Abtretungsvertrag vom 16.09.2009 mehr als 50 vH der Anteile, wie sie zum Zeitpunkt der Erteilung der Zulassung bei der FASHION TV Programmgesellschaft mbH bestanden haben, an Dritte übertragen wurden, ohne dass die FASHION TV Programmgesellschaft mbH diese Übertragung der Regulierungsbehörde im Vorhinein angezeigt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA