Aufgrund des vom ORF im Zeitraum vom 01.02.2013 bis zum 21.02.2013 bereitgestellten eigens für mobile Endgeräte gestalteten Online-Angebotes zur Ski-Weltmeisterschaft in Schladming in Form einer Software-Applikation für iOS- und Android-Geräte („mobile App“), das gemäß dem rechtskräftigen Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 11.11.2013, GZ 611.812/0001 BKS/2013, als die Grenzen des öffentlich-rechtlichen Auftrags überschreitend anzusehen ist, wurde gemäß § 38a Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 1 letzter Satz ORF-G die Abschöpfung von Einnahmen aus Programmentgelt bzw. diesen gleichzuhaltenden Mitteln in der Höhe von EUR 140.930,84 angeordnet.
Die Beschwerde des ORF wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 10.08.2017, W249 2014641-1/15E, als unbegründet abgewiesen.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA